Fallbeispiel Nr. 5

aus "Erziehungsflagellantismus" von Dr. Heinrich Wörenkampf, FALL VII


Dokumente und Bildmaterial aus der Praxis eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen

(Dr.Gertrude Perkauf über den Fall von ELLEN T., Privatsekretärin)

Der 48jährige Kaufmann Friedrich B. war wegen Nötigung unter Anklage gestellt, weil er all seine weiblichen Büroangestellten (er hate nur solche) unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit dazu zwang, körperliche Züchtigungen, die ganz unzweifelhaft den Charakter des Sexuellen hatten, über sich ergehen zu lassen.

Während der Jahre 1928/29 nahmen die sieben weiblichen Bürokräfte, von denen die am längsten bei ihm beschäftigte seit fünf Jahren in seinen Diensten stand, während die jüngst eingestellte erst Mitte 1929 eintrat, allesamt die exzessive und schmerzhafte Prügelstrafe widerspruchslos hin, bis eine der Angestellten nach einer Aussprache mit ihrem Freunde, der die Striemen an ihren posterioren entrüstet festgestellt hatte und nach der Herkunft dieser Spuren fragte, die Anzeige erstattete, die zur Erhebung der Anklage führte.

Der gegen B. angestrengte Prozeß führte zu seiner Verurteilung zu einer mehrmonatlichen Haftstrafe. In der Verhandlung trat zutage, daß der Chef ein streng eingehaltenes Schema für die Bestrafung eingeführt hatte, das den Vollzug der Strafe immer an vorausgegangene Fehler knüpfte. Für mehr als drei Tippfehler in einem Diktat, erkennbares Radieren in einem Geschäftsbrief, unpünktliches Einhalten der Bürozeit usw. war eine bestimte Anzahl von Peitschenhieben vorgesehen, zu deren Entgegennahme sich die Betreffende selbst zu melden hatte.

Besonders bemerkenswert ist, daß die Gattin des Firmeninhabers sich ihrerseits an dieser erzieherischen Flagellationsmethode dadurch beteiligte, daß sie, wenn sie ihren Mann besuchte, eine Angestellte nach der anderen in das Chefzimmer kommen ließ und durch Entblößung feststellte, ob eine der weiblichen Kräfte eine Bestrafung erlitten hatte und im positiven Fall dann die Betreffende kniff oder an den Schläfenhaaren zog mit der Begründung: "Sie unachtsame Person haben Männe wieder Verdruß gemacht und ihn durch ihre Ungeschiklichkeit geärgert."

Dieses Hereinzitieren aller Angestellten und das Revue-passieren-lassen der Posteriora durch die Frau vor ihrem Manne war, wie den Mädchen bewußt war, die wesentlichste und einzige Stimulanz für den Gatten. Nach dieser Revision durch die Chefin blieb das Ehepaar im Chefzimmer alleine, wobei es nicht gestört werden durfte.

Bei gemütlich freundschaftlichen Debatten zwischen Chef oder Chefin und den Angestellten, die zu Zeiten stattfanden, in denen die Atmosphäre nicht durch Prügelexekutionen oder durch die Besichtigungen seitens der Chefin erotisiert war, pflegten Herr B. und seine Frau den Mädchen graphische oder photographische Flagellationdarstellungen zu schenken. Herr B. verlangte allerdings, daß die Mädchen diese Bilder im Handtäschchen bei sich trugen und vor einer "verdienten Züchtigung" vorwiesen. Er ließ sich vor Exekution der Strafe auch jedesmal erzählen, ob irgend eine dritte, unbeteiligte Person beim Öffnen der Tasche nicht zufällig diese Bilder gesehen hätte, was der oder die Betreffende zu den Bildern gesagt habe, vielleicht sogar daß es selbst vom Chef in ähnlicher Weise bestraft würde.  

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